6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass es sich lediglich um einen Grundsatz handle, dass die notwendigen Abstellflächen im Bereich des Betriebszentrums zu realisieren seien. Dies sei nicht der Fall, wenn dort nicht genügend Fläche/Platz vorhanden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem Waldbesitzer und auch der Wald müsse bewirtschaftet werden. Dafür seien ebenfalls Maschinen notwendig, welche irgendwo gelagert werden müssten. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer aus betrieblichen Gründen auf die Abstellplätze um die Remise Assek. Nr. 0002 angewiesen sei. Die Kiesplätze seien zudem nicht als Rodung zu qualifizieren. Diese seien im Sinne von Art.