Nr. 0002 und der bewilligte ostseitige Vorplatz zur Verfügung. Für die Beweidung der Fläche von 200 m2 mit Schafen sei eine Einzäunung, das Aufstellen eines Unterstands und eines Wassertrogs erforderlich. Im Fall der temporären Weidepause fänden diese Geräte im Gebäude Assek. Nr. 0002 Platz. Damit sei nicht einsehbar und vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, weshalb der nordwestliche und der südöstliche Vorplatz für die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 0001 durch den Beschwerdeführer benötigt würden. Weil das Kriterium der betrieblichen Notwendigkeit nach Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV nicht erfüllt sei, könne keine Baubewilligung erteilt werden. Zudem