6.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz betreibt der Beschwerdeführer in der Gemeinde Waldstatt eine Schafhaltung mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3.8 ha und 0.34 Standarbeitskräften, wobei es sich beim Grundstück Nr. 0001 um das einzige in der Gemeinde C. gelegene Grundstück handle, welches ihm zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehe. Als Ab- und Einstellraum für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche von 200 m2 stünden ihm das Gebäude Assek. Nr. 0002 und der bewilligte ostseitige Vorplatz zur Verfügung.