39 Abs. 2 lit. a der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) e contrario, wonach nur Renovationen, welche dem normalen Unterhalt dienen und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringen, bewilligungsfrei sind. Soweit sich die Vorplätze im Waldareal befinden, sind diese im Weiteren nach Art. 14 der Waldverordnung (WaV; SR 921.01) i.V. mit Art. 10 Abs. 3 der kantonalen Waldverordnung (bGS 931.11) bewilligungspflichtig. Damit kann festgehalten werden, dass die strittigen Vorplätze sowohl bundesrechtlich als auch kantonalrechtlich bewilligungspflichtig sind.