Seite 8 5. Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die Bewilligungspflicht der vorgenommenen baulichen Massnahmen. Bei diesen Arbeiten handle es sich aufgrund des Vorbestandes der Vorplätze lediglich um Unterhaltsarbeiten, welche keiner Bewilligungspflicht unterlägen. Hierzu kann oben auf E. 4 sowie die zutreffenden Ausführungen in E. 7 im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Eine Bewilligungspflicht für die Vorplätze ergibt sich zudem ohne Weiteres aus Art. 39 Abs. 2 lit.