42 Abs. 4 RPV sind somit ebenfalls nicht gegeben. Im Übrigen dürfen gemäss einem neueren Leitentscheid des Bundesgerichts zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum weder erweitert noch wiederaufgebaut werden, weil dadurch der gewässerrechtswidrige Zustand verstärkt und über die Lebensdauer der ursprünglich bewilligten Baute hinaus perpetuiert würde (BGE 146 II 304 E. 9.2), was analog auch für Anlagen gelten muss. Die Vorinstanzen haben damit die Bestandesgarantie für die strittigen Vorplätze zurecht verneint.