Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2020 vom 11. August 2021 E. 4.2.2). Mit dem Unterlassen der Pflege bzw. dem Verzicht auf Sanierungsarbeiten nach dem Verkauf durch die E. AG und der klaren Regelung in der Personaldienstbarkeit haben die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers damit demonstriert, dass sie an einer Nutzung allfälliger ehemaliger Vorplätze nicht mehr interessiert waren. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 RPV sind somit ebenfalls nicht gegeben.