Ein ununterbrochenes Nutzungsinteresse an den Vorplätzen, wie es Art. 42 Abs. 4 RPV als Bedingung für den Wiederaufbau einer Baute oder Anlage anführt, ist damit klar zu verneinen. Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute oder Anlage nur, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat (MUGGLI, a.a.O. N. 16 zu Art. 24c RPG; Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2020 vom 11. August 2021 E. 4.2.2).