Dazu kommt Folgendes: Wie der Beschwerdeführer selber angibt, ist das Grundstück Nr. 0001 an einen Landwirt verkauft worden, als die E. AG das Gebäude mit Lagerplatz nicht mehr benötigt hat. Der Landwirt hat den Lagerplatz nicht mehr gepflegt, weshalb dieser in der Folge mit Grünzeug überwuchs. Diese Aussage steht mit der erwähnten Personaldienstbarkeit im Einklang, gemäss welcher bis zum Jahr 2001 die Lagerung von Gegenständen und Materialien im Bereich der heutigen Parkplätze nicht erlaubt war. Ein ununterbrochenes Nutzungsinteresse an den Vorplätzen, wie es Art. 42 Abs. 4 RPV als Bedingung für den Wiederaufbau einer Baute oder Anlage anführt, ist damit klar zu verneinen.