Nr. 0002 keine Gegenstände oder Materialien gelagert werden, was dem behaupteten Vorbestand der Vorplätze entgegensteht. Daran vermögen auch die vagen Aussagen der Zeugen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, welche von einem Bestand von "über 40 Jahren" ausgehen (act. 7.16). Demzufolge ist nicht damit zu rechnen, dass durch Zeugenbefragungen noch brauchbare Aussagen über den Zustand im Jahr 1972 erhältlich wären. Damit konnten die Vorinstanzen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die vom Beschwerdeführer verlangten Beweismassnahmen verzichten. Nach den Beweislastgrundsätzen ist Art. 24c Abs. 1 RPG damit nicht anwendbar.