Seite 7 bundesrechtlich eine solche bereits im Jahr 1972 vorgeschrieben war (Urteil des Bundesgerichts 1C_655/2015 vom 16. November 2016 E. 2.3). Aus dem Servitutenprotokoll vom 26. Oktober 2001 (act. 10.1/2) geht lediglich hervor, dass ab dem Jahr 2001 auf der Nordseite ein Abstellplatz von 36 m2 zum Baurecht gehöre. Gemäss dem bis ins Jahr 2001 geltenden Baurecht durften jedoch auf allen Seiten des Magazingebäudes Assek. Nr. 0002 keine Gegenstände oder Materialien gelagert werden, was dem behaupteten Vorbestand der Vorplätze entgegensteht.