Beide Teile seien mit einem befestigten Untergrund versehen gewesen. Als die E. AG das Gebäude mit Lagerplatz nicht mehr benötigt habe, sei das Grundstück an einen Landwirt verkauft worden, welcher den Lagerplatz nicht mehr gepflegt habe, weshalb er begonnen habe, mit Grünzeug zu überwachsen. Die Vorplätze im heutigen Umfang seien also fraglos bereits vor über 40 Jahren bestehend gewesen. Damit würden sie Bestandesgarantie geniessen und stellten die vorgenommenen Arbeiten lediglich Unterhaltsarbeiten dar. Insoweit wider Erwarten von einer Bewilligungspflicht ausgegangen werde, seien die Unterhaltsarbeiten im Rahmen der Bestandesgarantie zu bewilligen.