4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei unzutreffend, dass den in den vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungen vom 16. April 2019 (act. 7.16) nicht gefolgt werden könne. Die Luftbilder aus dem Geoportal seien unscharf und wegen des Kronendachs nicht massgebend. Die Personaldienstbarkeit datiere vom Jahr 2001, womit der Abstellplatz auf der Nordseite der Remise Nr. 0002 bereits damals bestehend gewesen sei. Dies belege, dass die seitens der Vor- und Erstinstanz konsultierten Bildquellen nicht zuverlässig seien und nicht die tatsächlichen Gegebenheiten abbildeten.