Aus dem Personaldienstbarkeitsvertrag vom Jahr 2001 gehe hervor, dass auf der Süd- und Westseite des Gebäudes keine Gegenstände gelagert werden dürften, was gegen einen vorbestehenden Vorplatz spreche. Aufgrund der Klarheit der Darstellungen in den amtlichen Luftbildern der Jahre 1971 bis 2019 und den am Augenschein vom 26. Juni 2018 erstellten Fotos hätten die Vorinstanzen die angebotenen Beweise ablehnen dürfen. In den Archivakten der Vorinstanz befänden sich zudem keine Baubewilligungen für die Vorplätze.