4.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Überprüfung der amtlichen Luftbilder der Jahre 1971 bis 2019 habe nicht ergeben, dass auf der Nordwestund Südostseite des Gebäudes Assek. Nr. 0002 seit mehr als 40 Jahren Vorplätze im heutigen Umfang bestünden. Aus dem amtlichen Luftbild für das Jahr 2014 ergebe sich vielmehr, dass damals die Wiese auf der Süd-, West- und Nordseite bis zur Fassade des Gebäudes gereicht habe. Aus dem Personaldienstbarkeitsvertrag vom Jahr 2001 gehe hervor, dass auf der Süd- und Westseite des Gebäudes keine Gegenstände gelagert werden dürften, was gegen einen vorbestehenden Vorplatz spreche.