a RPV). Stichtag ist grundsätzlich der 1. Juli 1972 (Urteile des Bundesgerichts 1C_469/2019 vom 28. April 2021 E. 6.2; 1C_655/2015 vom 16. November 2016 E. 2). Eine Baute oder Anlage darf nur wiederaufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht (Art. 42 Abs. 4 RPV).