b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001, Gemeinde C., mit der Remise Assek. Nr. 0002. Die Parzelle Nr. 0001 liegt gemäss dem Zonenplan Nutzung in der Landwirtschaftszone sowie im Wald und wird zudem im unbewaldeten Teil von einer kantonalen Landschaftsschutzzone überlagert. Westlich grenzt die Parzelle Nr. 0001 an den [...]; östlich an die [...].