Seite 7 zu Recht vorbringt, stehen zudem die Fristen "bis zum 30. Juni 2020" bzw. "bis spätestens 3 Monate nach Annahme dieser Initiative" der Durchführbarkeit der Initiative entgegen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Initiative "Stopp dem Wildwuchs von Mobilfunkantennen" von der Vorvorinstanz zu Recht für ungültig erklärt wurde, womit der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.