Andere kantonale oder kommunale Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung sind aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung unzulässig (BGE 126 II 399 E. d). Es ist offenkundig, dass die Initiative, welche vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen schützen bzw. den Bau neuer Mobilfunkanlagen zum Schutz vor zusätzlicher Strahlung verhindern soll, sich nicht bundesrechtskonform umsetzen lässt. Wie die Vorinstanz im Übrigen