diese Verordnung regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Anhang 1 Ziff. 6 NISV). Diese Regelung ist abschliessend, und zwar nicht nur hinsichtlich des Schutzes vor schädlicher und lästiger Strahlung, sondern auch im Bereich des vorsorglichen Emissionsschutzes. Gemeinden und Kantone können keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über die Anforderungen der NISV hinausgehen (BGE 133 II 64 E. 5.2). Andere kantonale oder kommunale Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung sind aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung unzulässig (BGE 126 II 399 E. d).