2.6 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, verstösst die Initiative damit gegen übergeordnetes Bundesrecht. Der Immissionsschutz wird bundesrechtlich im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb von ortsfesten Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) erlassen; diese Verordnung regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Anhang 1 Ziff.