Daran ändern auch die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers zum QS- System nichts, da es beim Qualitätssicherungssystem (QS-System) nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen Sendeleistung einer geplanten Mobilfunkanlage, sondern um die Gewährleistung der Einhaltung der Parameter von rechtskräftig bewilligten Mobilfunkanlagen geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.1). Dass mit der Initiative eine verbesserte Kontrolle bestehender Anlagen anvisiert wird, lässt sich ebenfalls weder dem Wortlaut der Initiative noch dem Willen der Initianten entnehmen.