Damit lassen weder der Initiativtext noch das Grundanliegen der Initianten eine Auslegung der Initiative in der Weise zu, dass damit nur die Risiken der Grenzwertüberschreitung unterbunden werden sollen. Daran ändern auch die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers zum QS- System nichts, da es beim Qualitätssicherungssystem (QS-System) nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen Sendeleistung einer geplanten Mobilfunkanlage, sondern um die Gewährleistung der Einhaltung der Parameter von rechtskräftig bewilligten Mobilfunkanlagen geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.1).