"Die als allgemeine Anregung formulierte Volksinitiative nennt keine Zuständigkeiten und lässt offen, wie der im Initiativtext aufgeführte Begriff "neue Mobilfunkanlagen" zu interpretieren ist. Denkbar wäre z.B. eine Ausweitung dahingehend, dass auch eine Aufstockung einer bestehenden Antenne oder ein Anheben der Sendeleistung den im Initiativtext formulierten Bestimmungen zuzuordnen wäre." Damit lassen weder der Initiativtext noch das Grundanliegen der Initianten eine Auslegung der Initiative in der Weise zu, dass damit nur die Risiken der Grenzwertüberschreitung unterbunden werden sollen.