Damit wird der Neubau von Mobilfunkantennen von dem Bestehen eines Funklochs abhängig gemacht und nicht etwa vom Risiko einer Grenzwertüberschreitung. So wie der Beschwerdeführer die Initiative verstanden haben will, lässt sich auch der Wille der Initianten nicht umdeuten, wird doch der Initiativtext gemäss dem Beschluss des Beigeladenen vom 25. August 2020 einleitend wie