Im Weiteren verweist der Beigeladene auf das Qualitätssicherungssystem (QS-System), bei welchem es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um ein gutes Kontrollinstrument handle. Zwischen der Anzahl Mobilfunkantennen und der Überschreitung des Strahlengrenzwertes gebe es keinen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in der Replik und verweist dabei auf das Schreiben eines NIS-Fachmanns und eine E-Mail des Bakom (act. 10.1 und 10.2).