Der Beigeladene macht geltend, dass aus dem Initiativtext nicht ersichtlich sei, dass diesem die Absicht zugrunde gelegen habe, Strahlungen oberhalb der gesetzlichen Strahlungswerte verhindern zu wollen. Mit der Umsetzung der Initiative einher ginge letztlich eine faktische Beschränkung der NISV- Grenzwerte, wenn Mobilfunkanbieter in ausgesonderten Gebieten lediglich einen zufriedenstellenden Empfang gewähren und die vorgegebenen Grenzwerte nicht ausnützen könnten. Im Weiteren verweist der Beigeladene auf das Qualitätssicherungssystem (QS-System), bei welchem es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um ein gutes Kontrollinstrument handle.