Seite 4 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Initianten seien sich bei der Abfassung des Initiativtexts sehr wohl bewusst gewesen, dass die in der Bundesgesetzgebung festgehaltenen Strahlungsgrenzwerte unanfechtbar gelten würden. Sie seien jedoch der Meinung, dass diese in der Praxis leicht überschritten werden könnten und dass die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschehe, mit der steigenden Anzahl von Antennen zunehme.