Die Initiative lasse sich nicht in sinnvoller Weise so interpretieren, dass sie bundesrechtskonform umgesetzt werden könne. Zudem könnten die Fristen "bis zum 30. Juni 2020" bzw. "bis spätestens 3 Monate nach Annahme dieser Initiative" auf keinen Fall übernommen werden, womit das Anliegen der Initiative mit Blick auf die Sätze 2 und 3 nicht durchführbar sei (Art. 55 Abs. 2 lit. c KV).