Solche kantonalen Bestimmungen seien jedoch nur zulässig, wenn sie nicht den Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung bezwecken würden und weder zu einer unzulässigen Beschränkung der Emissionen der Mobilfunksendeanlagen noch zu einer Verletzung der in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen führten. Eine Beschränkung der Antennen auf das absolut Notwendige erfolge dadurch, dass nicht beliebig viele Mobilfunkstandorte bewilligt würden, sondern dass das Bundesamt berechtigt sei, aufgrund der in Art. 36 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes (SR 784.10) statuierten Koordi-