Es bleibe deshalb kein Raum für kantonale oder kommunale Bestimmungen zum Schutz des Menschen vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen. Die Kantone dürften im Baubewilligungsverfahren neben dem Bundesumweltrecht auch kantonale bau- und planungsrechtliche Bestimmungen anwenden. Solche kantonalen Bestimmungen seien jedoch nur zulässig, wenn sie nicht den Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung bezwecken würden und weder zu einer unzulässigen Beschränkung der Emissionen der Mobilfunksendeanlagen noch zu einer Verletzung der in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen führten.