2.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass gemäss der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen der Bund zuständig für den Erlass von Vorschriften über den Schutz des Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung sei. Der Bund habe diese umfassende Rechtsetzungskompetenz mit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) abschliessend wahrgenommen. Es bleibe deshalb kein Raum für kantonale oder kommunale Bestimmungen zum Schutz des Menschen vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen.