Seite 3 2. Mit einer Volksinitiative kann in Gemeinden der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen, die dem obligatorischen Referendum unterliegen, verlangt werden (Art. 106 Abs. 1 der Kantonsverfassung, KV, bGS 111.1, und Art. 49 Abs. 1 lit. b GPR). Eine Volksinitiative ist u.a. ungültig, wenn sie dem übergeordneten Recht widerspricht (Art. 55 Abs. 2 lit. b KV) und wenn sie undurchführbar ist (Art 55 Abs. 2 lit. c KV).