F. Mit Schreiben vom 23. April 2021 (act. 4) und 29. April 2021 (act. 5) liessen sich der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz) und der Gemeinderat C. (im Folgenden: Beigeladener) zur Beschwerde vernehmen, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellten. Der Einwohnerrat B. (im Folgenden: Vorvorinstanz) verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (act. 7) auf eine Vernehmlassung. G. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 (act.9) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Die Frist zur Duplik (act. 11) liessen die anderen Verfahrensbeteiligten unbenutzt verstreichen.