a) des Beschwerdeführers: Der Entscheid des Regierungsrates vom 2. März 2021 und der Entscheid des Einwohnerrats B. vom 9. Dezember 2020 seien aufzuheben und die Initiative dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der Vorvorinstanz: (Keine Anträge) d) des Beigeladenen: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutreten ist; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt