Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird sie teilweise gutgeheissen und der Rekursentscheid des Regierungsrats 16. Februar 2021 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Ausrichtung von Leistungen aus dem Sozialplan zugunsten von A. an den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.