Auch für das Rekursverfahren erscheint eine Entschädigung im unteren Bereich als angemessen, mithin Fr. 2‘000.--. Weil es sich dabei um eine Pauschalentschädigung, und nicht um ein Pauschalhonorar im Sinne des Anwaltstarifs handelt, sind Barauslagen und Mehrwertsteuer nicht zusätzlich zu berücksichtigen. 9. Rückweisungen schliessen das Verfahren nicht ab, sondern weisen es sinngemäss an die Vorinstanz zurück. Sie sind daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich ihre Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet (BGE 133 V 477 E. 4.2).