Seite 12 beträgt in der Regel höchstens Fr. 7‘000.--, wobei bei der Bemessung insbesondere der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind (Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG). Auch für das Rekursverfahren erscheint eine Entschädigung im unteren Bereich als angemessen, mithin Fr. 2‘000.--.