Der Beschwerdegegner macht in der Vernehmlassung geltend, dass der SVAR erst im Jahr 2000 gegründet worden sei, womit die Beschwerdeführerin erst seither bei diesem angestellt sei, weshalb sich eine entsprechende Korrektur auf 18 Dienstjahre für die Zusprechung einer Abgangsentschädigung ergebe. Diesem Argument ist klar entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner im Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2008 (act. 5.14/28), den Dienstjubiläen (act. 5.14/5/8/27), den Mitarbeitergesprächen (act. 5.14/12/13/ 20/26) und dem Zwischenzeugnis vom 3. Mai 2018 (act. 5.14/29) mehrfach selbst von einem Anstellungsbeginn der Beschwerdeführerin vom 14. März 1988 ausging.