4.7 Aus verfahrensökonomischen Gründen erlaubt sich das Obergericht ergänzend folgende Bemerkungen: Der Beschwerdegegner macht in der Vernehmlassung geltend, dass der SVAR erst im Jahr 2000 gegründet worden sei, womit die Beschwerdeführerin erst seither bei diesem angestellt sei, weshalb sich eine entsprechende Korrektur auf 18 Dienstjahre für die Zusprechung einer Abgangsentschädigung ergebe.