Objektiv fehlen aber Anhaltspunkte, die auf eine solche Absicht der Sozialpartner hinweisen würden. Gemäss dem hier zu beurteilenden Sozialplan spielen tatsächlich erlittene finanzielle Nachteile keine entscheidende Rolle. Sollte der Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan von einer tatsächlichen finanziellen Einbusse abhängig gemacht werden, müsste dies aus dem Sozialplan herauszulesen sein. Eine objektive Auslegung lässt daher den Ausschluss der Beschwerdeführerin von den Leistungen des Sozialplans nicht zu. Damit besteht kein Grund vom klaren Wortlaut von Ziff. 4, 5 und 8 des Sozialplans abzuweichen.