Seite 10 Voraussetzung ist im Sozialplan nicht genannt und es sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen auf einen solchen Ausschlussgrund geschlossen werden dürfte. Die vom Beschwerdegegner behauptete subjektive Ansicht der Vertragsparteien würde daran nichts ändern, da der Sozialplan aus Gründen des Vertrauensschutzes objektiv auszulegen ist (BGE 133 III 213 E. 5.2 f.). Objektiv fehlen aber Anhaltspunkte, die auf eine solche Absicht der Sozialpartner hinweisen würden.