Im Sozialplan wird zudem explizit in Ziff. 1.5 bei der beruflichen Weiterbeschäftigung die Wahrung der Gleichbehandlung angestrebt, was darauf hindeutet, dass eine Ungleichbehandlung mit Mitarbeiterinnen, welche eine Stelle ausserhalb des SVAR gefunden haben, in Kauf genommen wurde. Das Argument, die Beschwerdeführerin habe eine nahtlose Anschlusslösung gefunden und keinen finanziellen Nachteil erlitten, genügt nicht, um Leistungen aus dem Sozialplan zu verweigern. Diese