4 der Sozialplan anwendbar. Soweit der Beschwerdegegner eine Ungleichbehandlung mit anderen Angestellten des WPZ, welche eine Stelle innerhalb des WPZ angetreten hätten, geltend macht, gilt es festzuhalten, dass es in der Natur eines Sozialplans liegt, dass aufgrund zukünftiger unklarer Verhältnisse gewisse subjektive Ungerechtigkeiten entstehen können (BGE 133 III 213 E. 5.4). Im Sozialplan wird zudem explizit in Ziff.