Keine Abgangsentschädigung ist bei einer Anschlusslösung innerhalb des SVAR zu leisten. Die Beschwerdeführerin fällt aufgrund des klaren Wortlauts der massgebenden Ziffern des Sozialplans nicht unter die Ausnahmen von dessen Geltungsbereich. Zusätzliche Ausschlussgründe ausser denjenigen von Ziff. 5 und 8 enthält der Sozialplan nicht. Da die Beschwerdeführerin keine Anstellung innerhalb des SVAR gefunden hat, ist für sie nach Ziff. 4 der Sozialplan anwendbar.