4 des Sozialplans unter die Mitarbeitenden des SVAR, welche ihren Arbeitsplatz im WPZ hatten und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen. Aus Ziff. 5.3 des Sozialplans geht hervor, dass der Sozialplan für Mitarbeiter nicht anwendbar ist, wenn sie innerhalb des SVAR eine gleichwertige, zumutbare Anstellung finden. Ziff. 8 des Sozialplans verdeutlicht ausdrücklich, dass alle Mitarbeitenden beim Austritt eine einmalige Austrittsentschädigung gemäss nachfolgender Punkteskala erhalten und diese Zahlung nur im Falle eines definitiven Austritts erfolgt. Keine Abgangsentschädigung ist bei einer Anschlusslösung innerhalb des SVAR zu leisten.