4.6 Der Beschwerdegegner macht geltend, dass im vorliegenden Fall eine echte Lücke bestehe und die Beschwerdeführerin analog Ziff. 5.3 aus dem Geltungsbereich des Sozialplans falle. Gegen eine solche Auslegung spricht zum Einen, dass die Vorinstanz, welche den Sozialplan genehmigt hat, im angefochtenen Entscheid nicht von einer Lücke ausgeht. Eine solche Lücke ist auch nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführerin fällt nach Ziff. 4 des Sozialplans unter die Mitarbeitenden des SVAR, welche ihren Arbeitsplatz im WPZ hatten und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen.