Die Beschwerdeführerin ist deshalb so zu stellen, als ob die Aufhebungsvereinbarung ohne die genannte Saldoklausel zustande gekommen wäre. Aufgrund dieser Konstellation ist das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes im vorliegenden Fall nicht als Ausschlussgrund im Sinne von Ziff. 5.1 des Sozialplans zu qualifizieren. Eine allfällige Lohnkürzung für den Dezember 2018 wäre vom Beschwerdegegner bei der Zusprechung der Leistungen aus dem Sozialplan in Abzug zu bringen.