Seite 9 welche gegen den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung sprechen, werden vom Beschwerdegegner nicht vorgebracht und sind auch keine ersichtlich, da nicht davon auszugehen ist, dass eine Verkürzung der Kündigungsfrist von einem Monat angesichts der 8.5 ausstehenden Ferientage (Ziff. 6 der Aufhebungsvereinbarung) bei einem Betrieb von der Grösse und Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners massgeblich ins Gewicht fiel. Die Beschwerdeführerin ist deshalb so zu stellen, als ob die Aufhebungsvereinbarung ohne die genannte Saldoklausel zustande gekommen wäre.