6.9 des Sozialplans nicht vorgesehen ist (vgl. dazu auch Art. 341 Abs. 1 OR, welcher aufgrund des Verweises von Art. 3 Abs. 2 PG ebenfalls anwendbar ist). Es verstösst daher gegen Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 9 BV, Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin erst mittels eigenhändig aufgesetzter Aufhebungsvereinbarung den Verzicht auf ihre rechtmässigen Ansprüche aus dem Sozialplan verlangt, und ihr nachher vorwirft, die Arbeitsstelle ohne Aufhebungsvereinbarung fristlos verlassen zu haben. Gründe,